· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Abgabe von Speisen: Zum Hieressen oder Mitnehmen?
| Die Frage „Zum Hieressen oder Mitnehmen?“ oder „19 oder 7 Prozent Umsatzsteuer?“ beim Verkauf von Speisen beschäftigt seit Jahrzehnten die Gerichte. Jetzt zeichnet sich endlich eine Lösung ab. |
Die OFD Niedersachen hat nämlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der jüngsten Rechtsprechung von BFH und EuGH in folgenden Fällen beim Verkauf von Speisen nur 7 Prozent Umsatzsteuer fällig werden (Verfügung vom 14.6.2012, Az. S 7100 - 441 - St 171; Abruf-Nr. 122210).
- Imbissstand: Für den Verzehr der Speisen stehen lediglich Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische zur Verfügung.
- Kino: Bei Abgabe von Nachos und Popcorn, wenn das mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Foyer lediglich Treffpunkt und Warteraum ist.
Wichtig | Anders sieht es aus, wenn der Betreiber eines Imbissstands Sitzmöbel zum Verzehr der Speisen aufstellt oder ein Partyservice zusätzlich zu den Speisen auch Teller und Besteck zur Verfügung stellt (19 Prozent).
Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 5 | ID 34571740