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  • · Fachbeitrag ·  Umsatzsteuer

    Beim Gutscheinverkauf gibt es zwei Besteuerungszeitpunkte

    | Ein Leser fragt: Unser Autohaus hat in der Vorweihnachtszeit erstaunlich viele Gutscheine an Kunden verkauft. Manche wurden nur über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt. Andere können nur für bestimmte Leistungen eingesetzt werden. Zum Beispiel beim Reifenkauf, für eine Autowäsche oder bei einer Inspektion. Wann muss die Umsatzsteuer abgeführt werden, sofort oder erst wenn die Gutscheine eingelöst werden? |

     

    UNSERE ANTWORT | Es kommt auf den Inhalt des Gutscheins an, sagt die OFD Karlsruhe (Schreiben vom 25.8.2011, Az. S 7270/3; Abruf-Nr. 114205):

    • Ein Gutschein, der auf einen bestimmten Betrag lautet und zum Erwerb aller Leistungen aus Ihrem Angebot berechtigt, ist wie (umgetauschtes) Geld. Erst wenn er eingelöst wird, unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
    • Bei einem Gutschein über eine bestimmte, konkret bezeichnete Leistung dagegen unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung sofort der Umsatzbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Zahlt der Gutscheininhaber später bei Ausführung der Leistung einen Differenzbetrag auf, unterliegt dieser im Zeitpunkt der Zahlung der Umsatzsteuer.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 5 | ID 30851540