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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH: Vorsteuerabzug aus Dachreparatur wegen Schäden durch Installation einer PV-Anlage?

    | Ein Steuerzahler, der mit dem Betrieb einer auf seinem Wohnhaus angebrachten PV-Anlage eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist aus den Leistungen zur Beseitigung der Schäden, die an dem Dach seines privat genutzten Wohnhauses bei der Installation der PV-Anlage entstanden sind, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das hat der BFH zugunsten des Steuerzahlers entschieden. SSP stellt Ihnen die Entscheidung vor und geht der Frage nach, inwieweit sie auch für das neue „PV-Anlagen-Besteuerungszeitalter“ gilt. |

     

    Finanzamt und FG hatten Vorsteuerabzug abgelehnt

    Finanzamt und FG hatten den Vorsteuerabzug aus den Reparaturrechnungen abgelehnt, weil die von § 15 Abs. 1 S. 2 UStG geforderte unternehmerische Mindestnutzung nicht vorgelegen habe. Irrelevant sei, dass die Schäden am Dach ausschließlich durch die Installation der PV-Anlage entstanden sind. Dies führe von Rechts wegen noch nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung der bezogenen Werklieferung auszugehen sei.

     

    BFH entscheidet zugunsten des Steuerzahlers

    Der BFH sah das ganz anders: Für die Bejahung des Vorsteuerabzugs genüge das Bestehen des für den Vorsteuerabzug erforderlichen Zusammenhangs (Entstehungsgrund). Auch stehe dem Vorsteuerabzug der Umstand nicht entgegen, dass sich das Wohnhaus im Privatvermögen des Steuerzahlers befindet. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen bestimme nämlich nur die Anwendung des Mehrwertsteuersystems auf den Gegenstand selbst und nicht auf Gegenstände und Dienstleistungen für seine Nutzung und Wartung. Für den Steuerzahler bedeutet das: Da er die Dachreparaturen in vollem Umfang für sein Unternehmen (= Betrieb der PV-Anlage) bezogen hat, kommt es auf die Frage, inwieweit § 15 Abs. 1 S. 2 UStG auf die bezogenen Leistungen Anwendung fände, nicht an. Folglich könne er den vollen Vorsteuerabzug geltend machen (BFH, Urteil vom 07.12.2022, Az. XI R 16/21, Abruf-Nr. 234691).