· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF klärt Abgrenzung zwischen Werklieferung und -leistung bei ausländischen Unternehmern
| Repariert Ihr Unternehmen bewegliche Gegenstände für im Ausland ansässige Unternehmer, müssen Sie umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten. Denn hier entscheidet der Leistungsort darüber, ob in der Rechnung deutsche, ausländische oder gar keine Umsatzsteuer auszuweisen ist. Wo der Leistungsort ist, richtet sich danach, ob es sich bei der Reparatur um eine Werklieferung oder Werkleistung handelt. Die Abgrenzungsmodalitäten hat jetzt das BMF veröffentlicht. |
Die beiden Abgrenzungskriterien
Laut BMF erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Werklieferung und einer Werkleistung an beweglichen Gegenständen anhand von zwei Kriterien (BMF, Schreiben vom 12.12.2012, Az. IV D 2 - S 7112/11/10001; Abruf-Nr. 123833):
- 1. Verwendet der Reparaturbetrieb (zum Beispiel eine Autowerkstatt) bei der Reparatur Stoffe, der er selbst beschafft hat und die nicht Zutaten oder sonstige Nebensachen sind?
- 2. Beträgt das Entgelt (= Nettorechnungsbetrag) für das Material mehr als 50 Prozent des Gesamtentgelts?
Sind beide Kriterien erfüllt, handelt es sich um eine Werklieferung. Das hat zur Folge, dass in der Rechnung an einen Unternehmer mit Ansässigkeit im Drittland keine Umsatzsteuer auszuweisen ist (steuerfreie Ausfuhrlieferung).
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Eine deutsche Kfz-Werkstatt bekommt von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmer einen alten Porsche, der generalüberholt werden soll. Die Werkstatt tauscht den Motor, die Lichtmaschine und die Bremsen aus. Übrig bleibt nur die Karosserie. Die Reparatur-Rechnung lautet auf 15.000 Euro netto. Der Materialanteil beträgt 10.000 Euro, die Arbeitsleistung 5.000 Euro.
Folge: Hier liegt eine Werklieferung vor. Das hat zur Folge, dass Lieferort Deutschland ist. Die Reparaturleistung ist steuerfrei (Ausfuhrlieferung). Hätte die Überprüfung ergeben, dass eine Werkleistung vorliegt, wäre der Leistungsort in der Schweiz gelegen und dort umsatzsteuerbar gewesen. |
Schwerpunkt bei künftigen Betriebsprüfungen
Wir gehen davon aus, dass Reparaturleistungen an ausländische Unternehmer bei Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfungen besonders im Fokus stehen werden. Machen Sie sich deshalb mit dem BMF-Schreiben vertraut und lassen Sie bei der Stellung entsprechender Rechnungen Sorgfalt walten.