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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    „Brezenläufer“ auf Oktoberfest: BFH entscheidet auf ermäßigten Umsatzsteuersatz

    | Die Umsätze von zwölf „Brezenläufern“, die ein Unternehmer zusätzlich zu seinem Verkaufsstand für Brezen in einem Bierzelt erzielt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Der BFH wiederrief damit die Entscheidung der Vorinstanz. Das FG München hatte die Umsätze der „Brezenläufer“ noch dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterworfen, weil die Verzehrvorrichtungen des Bierzeltbetreibers auch dem Unternehmen zuzurechnen seien, das die Brezen verkaufe (FG München, Urteil vom 22.02.2017, Az. 3 K 2670/14, Abruf-Nr. 193842). Anders der BFH: Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers. Für die Brezenverkäufer waren das fremde Verzehrvorrichtungen, an denen sie kein eigenes Mitbenutzungsrecht hattenn. Sie hatten keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit in dem Sinne erlangt, dass sie Besuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnten. Für den BFH war nach der „Realität“ im Bierzelt auch nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln erwarben, zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt gewesen wären, ohne zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nehmen zu müssen (BFH, Urteil vom 03.08.2017, Az. V R 15/17, Abruf-Nr. 196449).

    Quelle: ID 44887677