· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Differenzbesteuerung: Wonach bemisst sich die Kleinunternehmerregelung?
| Ist bei einem Unternehmer, der die Differenzbesteuerung anwendet, der tatsächliche Umsatz oder die bei der Differenzbesteuerung angesetzte Handelsspanne heranzuziehen, wenn es um die Frage geht, ob die Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerregelung überschritten worden ist? Damit hat sich der EuGH auf Bitte des BFH befasst. SSP stellt Ihnen die Hintergründe und Folgen der Entscheidung vor. |
Um diese Steuerfrage geht es
Für Unternehmer, die die Differenzbesteuerung (§ 25a) oder Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) sowie die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwenden, hatte die Finanzverwaltung zum 01.01.2010 ihre Auffassung geändert:
- Bis dahin galt Abschn. 251 Abs. 1 S. 4 UStR: Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne von § 19 Abs. 3 UStG ist auf die „für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage“ abzustellen. Maßgebend war somit der Gesamtumsatz nach der Marge (§ 25 Abs. 3 UStG) bzw. der Handelsspanne (§ 25a Abs. 3 UStG).
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