· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Endlich: BMF legt Entwurfsschreiben zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung vor
| Drei Jahre hat es gedauert, bis es das BMF geschafft hat, zu den EuGH- und BFH-Urteilen zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung Stellung zu nehmen. Jetzt liegt ein Entwurf vor. Das BMF beantwortet darin viele Fragen, die sich in der Zwischenzeit in der Praxis gestellt haben. Wichtig ist auch die Aussage, dass die Korrektur des Steuerbescheids bei einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis darstellt. |
Anforderungen an die Ursprungsrechnung
Das BMF hat in seinem Entwurf die Aussage des BFH (Urteil vom 20.10.2016 Az. V R 26/15, Abruf-Nr. 190785) übernommen, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nur in Frage kommt, wenn die formell fehlerhafte Rechnung folgende fünf Mindestangaben enthält (Entwurf eines BMF-Schreibens vom 15.10.2018, Az. III C 2 ‒ S 7286-a/15/10001:003, Abruf-Nr. 205666):
- Angaben zum Rechnungsaussteller
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