· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuGH: Leistungen einer Fahrschule sind nicht umsatzsteuerfrei
| Leistungen, die Fahrschulen erbringen, fallen nicht unter die Befreiungsregelung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Fahrschulunterricht ist nicht vergleichbar mit Unterricht, wie er in privaten Schulen und von selbstständigen Lehrern erteilt wird. Das hat der EuGH entschieden. Fahrschulunterricht bleibt deshalb umsatzsteuerpflichtig. |
Der Hintergund der EuGH-Entscheidung
Nach § 4 Nr. 21 UStG sind bestimmte Leistungsarten im Bereich der schulischen Bildung steuerfrei. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, diese Leistungen für den Verbraucher nicht durch die Umsatzsteuer zu verteuern. Ist das nationale Recht jedoch zu eng gefasst, kann ein Leistungserbringer sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen und verlangen, dass seine Leistungen umsatzsteuerfrei bleiben. Dann müssen seine Leistungen aber mit „Schulunterricht und Hochschulunterricht“ vergleichbar sein und die entsprechenden Kriterien erfüllen.
EuGH: Befreiungsregelungen in MwStSystRL sind eng auszulegen
Vor diesem Hintergrund hatte sich die >„A & G Fahrschul-Akademie GmbH“ auf das höherrangige Unionsrecht berufen. Sie hatte für Fahrunterricht, der von ihr für den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erteilt wurde, die Steuerbefreiung begehrt. Der EuGH hat das abgelehnt (EuGH, Urteil vom 14.03.2019, Rs. C-449/17 „A & G“, Abruf-Nr. 208050).
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