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Fitnessstudio: Beitrag trotz Schließung kein „echter Zuschuss“?
| Haben Mitglieder während der Pandemie Beiträge für ein Fitnessstudio freiwillig fortgezahlt, muss das Studio diese Beiträge umsatzversteuern. Es handelt sich selbst dann um ein Entgelt i. S. v. § 10 UStG, wenn das Studio in dem besagten Monat aufgrund einer behördlichen Anordndung („Lockdown“) von seiner vertraglich geschuldeten Primärleistung i. S. v. § 275 BGB befreit war. Diese Ansicht vertritt das FG Schleswig-Holstein. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. Bei ihm ist die Revision anhängig geworden. |
Das Fitnessstudio hatte in seiner Klage die Auffassung vertreten, dass es sich bei den freiwilligen Beiträgen um einen nicht umsatzsteuerbaren ‒ echten ‒ Zuschuss gehandelt hatte. Dem schloss sich das FG aber nicht an (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.11.2022, Az. 4 K 41/22, Abruf-Nr. 233425).
Wie oben erwähnt, will das Studio nicht klein beigeben. Es hat Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. XI R 36/22.