· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Gutschriften: BMF entschärft Vorschrift bei der Rechnungslegung
| Seit dem 30. Juni 2013 müssen Unternehmer, die Gutschriften erteilen, in die Abrechnung das Wort „Gutschrift“ aufnehmen. Andernfalls droht dem Aussteller der Verlust des Vorsteuerabzugs. So streng steht es im Gesetz. Das BMF hat die Gutschrift-Problematik jetzt etwas entschärft. |
So wird es nicht beanstandet, wenn die Vorgaben des § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG erstmals in Gutschriften beachtet werden, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Außerdem ist es unschädlich, wenn statt Gutschrift das Wort „Eigenfaktura“ verwendet wird oder der Begriff, der in einer anderen Sprache für Gutschrift steht, zum Beispiel „Self-Billing“ (BMF, Schreiben vom 25.10.2013, Az. IV D 2 - S 7280/12/10002; Abruf-Nr. 133339).
PRAXISHINWEIS | Bei Gutschriften gibt es noch eine andere Vorgabe, die häufig missachtet wird und zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt. In der Gutschrift muss die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Gutschriftsempfängers (= leistender Unternehmer) ausgewiesen werden und nicht die des Ausstellers der Gutschrift (Abschn.14.5 Abs. 5 Satz 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). |