· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Innergemeinschaftliche Lieferungen: Das müssen Sie seit dem 01.01.2020 beachten
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Norden, www.steuer-webinar.de
| Die Umsatzsteuer-Diskussion wird derzeit von der Steuersatzsenkung vom 01.07. bis 31.12.2020 dominiert. Etwas in den Hintergrund gedrängt wurden Neuregelungen, die schon zu Jahresbeginn die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung verschärft haben. Ob Sie diese neuen Anforderungen eingehalten und umgesetzt haben, wird die Finanzverwaltung vor allem ex post mittels Umsatzsteuer-Nachschauen und Außenprüfungen ermitteln. SSP erläutert Ihnen die wesentlichen Änderungen, damit Sie empfindliche Nachzahlungen vermeiden können. |
Die Anforderungen an steuerfreie Exportlieferungen
Lieferungen innerhalb der EU zwischen regelbesteuerten Unternehmern führen für den Lieferer im Staat des Beförderungs- bzw. Versendungsbeginns grundsätzlich zu einem steuerbaren, aber steuerfreien Umsatz. Konsequenterweise liegt beim Erwerber ein steuerbarer ‒ und im Regelfall steuerpflichtiger ‒ innergemeinschaftlicher Erwerb vor (Umsetzung des im Binnenmarkt geltenden Bestimmungslandprinzips). Entsprechend führt nicht jede grenzüberschreitende Lieferung im Binnenmarkt automatisch zur gewünschten Steuerbefreiung. Es können sich auch steuerpflichtige Lieferungen ergeben.
Materielle Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung
Um weiterhin von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 6a UStG zu profitieren, müssen Sie die nachfolgend skizzierten Neuregelungen strengstens beachten. Regelungen zum Vertrauensschutz sind zwar weiterhin vorhanden, an diese werden jedoch erhöhte Voraussetzungen geknüpft.
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