· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Umsatzsteuer in Kostenvoranschlag ausweisen
| Weist ein Unternehmer in einem Abrechnungspapier Umsatzsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen aus, schuldet er die Umsatzsteuer. Das gilt selbst dann, wenn das Papier nicht alle notwendigen Rechnungsangaben (Lieferzeitpunkt, Rechnungsnummer) enthält und der Rechnungsempfänger deshalb gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. |
PRAXISHINWEIS | Das Risiko, das der Bundesfinanzhof in seinem Urteil (vom 17.2.2011, Az: V R 39/09; Abruf-Nr. 111846) aufzeigt, dürfte klassischerweise bei Kostenvoranschlägen an Kunden auftreten. Solche Kostenvoranschläge sollten also niemals eine offen ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten. |
Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 6 | ID 27645710