· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neuer Schwellenwert für Kleinunternehmer-Umsätze: So wenden Sie § 19 UStG optimal an
| Im Vorfeld des Jahressteuergesetzes 2019 hat der Gesetzgeber einige Änderungen bereits im Bürokratieentlastungsgesetz III untergebracht. Ein Punkt darin ist, dass sich der Schwellenwert, ab dem man umsatzsteuerlich nicht mehr als Kleinunternehmer gilt, auf 22.000 Euro erhöht. SSP stellt Ihnen die Neuregelung vor, damit Sie diese optimal für sich nutzen. |
Die neuen Schwellenwerte
Zum 01.01.2020 ist der Schwellenwert in § 19 UStG von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angestiegen. Erklärtes Ziel der Neuregelung ist es, Ihnen bürokratische Kosten zu ersparen. Der Schwellenwert ist erstmals ab 2020 anzuwenden. Er gilt für den Vorjahresumsatz. Mit anderen Worten: Sie werden im Jahr 2020 zum Kleinunternehmer, wenn Sie im Jahr 2019 einen Gesamtumsatz von maximal 22.000 Euro erzielt haben. Der Gesamtumsatz ist ein Bruttowert aller Umsätze. Ausgenommen sind die echt steuerbefreiten Umsätze.
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Psychologe P betreibt eine Praxis. Die Behandlungsleistungen dort sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit. Daneben verfasst er Gutachten zur Evaluation von Strafgefangenen. Im Jahr 2019 hat er sechs Gutachten für 18.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet. Für 2020 rechnet er mit demselben Auftragsvolumen.
Folge: Im Jahr 2020 wird P Kleinunternehmer. Sein Gesamtumsatz 2019 ‒ ohne die ausgenommenen, steuerbefreiten Heilbehandlungen ‒ betrug 21.420 Euro. Unterhalb des neuen Schwellenwerts von 22.000 Euro kommt es damit grundsätzlich zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung. |
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