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Schwimmunterricht ist kein „Schul- und Hochschulunterricht“
| Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MehrwertsteuerSystemrichtlinie (MwStSystRL) umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht. Betreiber von Schwimmschulen können sich deshalb nicht auf die Befreiung nach EU-Recht berufen. Das hat der BFH entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. |
Im konkreten Fall ging es um eine als GbR geführte Schwimmschule, die im Wesentlichen Kurse für Kinder („Goldfisch“, „Seepferdchen“ und „Kaulquappe“) anbot. Die Kurse wurden von den Kursteilnehmern oder deren Eltern vergütet. Beim Schwimmkurs „Kaulquappe“ wurden Kindern ab vier Jahren die Grundlagen des Brust- und Rückenschwimmens vermittelt. Bei den beiden weiterführenden Kursen „Seepferdchen“ und „Goldfisch“ wurden die erlernten Grundlagen und Techniken des Schwimmens vertieft. Das FG München hatte in der Vorinstanz entschieden, dass solche Leistungen auf Basis des Unionsrechts steuerfrei sein können, weil sie mit denen von Privatlehrern vergleichbar seien.
Der BFH hat jetzt endgültig entschieden, dass die Leistungen weder nach deutschem noch nach EU-Recht umsatzsteuerbefreit waren. Es verweist auf die jüngste Entscheidung des EuGH (Urteil vom 21.10.2021, Rs C-373/19 „Dubrovin & Tröger - Aquatics“. Der EuGH habe dort entschieden, dass der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasse. Der EuGH begründe dies in Rz. 31 seines Urteils damit, dass der Schwimmunterricht ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht ist, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme. Damit stehe für den Streitfall fest, dass Schwimmunterricht nicht unter die unionsrechtlich zu gewährende Steuerfreiheit falle (BFH, Urteil vom 16.12.2021, Az. V R 31/21 (V R 32/18), Abruf-Nr. 227968).