· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerausweis bei geänderten Umsatzsteuersätzen: So vermeiden Sie Strafsteuern
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Infolge der vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuersätze droht nun vielfach ein überhöhter Steuerausweis. SSP zeigt Ihnen, wie Sie bzw. Ihre Mandanten drohende Strafsteuern vermeiden bzw. korrigieren. |
So korrigieren Sie falsch ausgewiesene Umsatzsteuern
Stellen Sie nachträglich fest, dass Sie einen falschen Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen haben, ist das Kind nicht endgültig in den Brunnen gefallen. Sie dürfen nämlich den fehlerhaften Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen (§ 14c Abs. 1 S. 2 UStG). Die Berichtigung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer erfolgt durch Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger (BFH, Urteil vom 10.12.1992, Az. V R 73/90, BStBl 1993 II, 383).
PRAXISTIPP | Sie können mehrere Berichtigungen in einer einzigen Korrekturmeldung zusammenfassen, wenn sich daraus erkennen lässt, auf welche Umsatzsteuerbeträge im Einzelnen sich die Berichtigung beziehen soll (BFH, Urteil vom 25.02.1993, Az. V R 112/91). |
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