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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsicht bei Lieferungen an italienische Geschäftspartner

    | Selbst wenn Sie bereits seit Jahren mit einem im Italien ansässigen Unternehmen problemlos Geschäftsbeziehungen unterhalten, sollten Sie umgehend eine qualifizierte Abfrage der italienischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durchführen. |

     

    HINTERGRUND | In Italien hat es eine Gesetzesänderung gegeben, die dort ansässige Unternehmen bis Anfang 2011 verpflichtet hat, sich bei ihrem Finanzamt neu registrieren zu lassen. Bei Unternehmen, die diese Frist verschlafen haben, wird die (alte) USt-IdNr. als ungültig eingestuft. Folge: Führt Ihr Unternehmen Lieferungen an italienische Unternehmen ohne gültige USt-IdNr. aus, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vor. Das Finanzamt fordert von Ihnen die Umsatzsteuer für solche Lieferungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wir empfehlen Ihnen, in jedem Fall beim Bundeszentralamt eine qualifizierte Abfrage der italienischen USt-IdNr. durchzuführen. Das bringt Ihnen Rechtssicherheit für die Zukunft. Für die Zeit, in der die USt-IdNr. ungültig war und Lieferungen umsatzsteuerfrei behandelt wurden, bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung hierfür eine Ausnahmeregelung schafft.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 5 | ID 28643230