· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug: Wie konkret muss die Leistung bei Massentextilien beschrieben sein?
| Der Vorsteuerabzug setzt eine formal ordnungsgemäße Eingangsrechnung voraus, u. a. eine korrekte Leistungsbeschreibung. Der Gesetzgeber bleibt dabei kryptisch. Er verlangt Angaben über Menge und Art der Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn Rechnungen über Textilien im Niedrigpreissegment die Gattungsbezeichnungen „T-Shirts“ oder „Jacken“ tragen? Das FG Münster hat das aktuell verneint. |
Fall vor dem FG Münster zu „T-Shirts“ und „Blusen“
Im konkreten Fall ging es um Textilien im Niedrigpreissegment, deren Rechnungen Warenbezeichnungen wie z. B. „T-Shirts“, „Tops“, „Blusen“, „Pullover“, „Damenpullover“, „Da-Hosen“, „Kleider“, „Röcke“, „Hosen“, „Jeans“ oder „Weste“ enthielten. Nach Auffassung des FG waren das keine ausreichenden Leistungsbeschreibungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG. Die Bezeichnungen waren zu abstrakt, um die einzelnen Leistungen eindeutig und leicht nachprüfbar identifizieren zu können. Ein Vorsteuerabzug schied aus (FG Münster, Urteil vom 14.03.2019, Az. 5 K 3770/17, Abruf-Nr. 209397).
Die hohen Anforderungen an die Aussagekraft der Rechnungen gelten auch ‒ oder gerade ‒ im Massengeschäft mit niedrigpreisiger Ware. Denn dort bestehe die konkrete Gefahr, dass Lieferanten willentlich oder unwillentlich doppelt abrechnen. Das FG verlangt für den Vorsteuerabzug deshalb, dass
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