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  • 11.08.2017 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vorsteuererstattung: Jede Art von Anschrift genügt

    | Stößt das Finanzamt bei Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen auf Eingangsrechnungen, in denen der Aussteller der Rechnung nur eine Briefkastenadresse angegeben hat, fordert es die Vorsteuererstattung zurück. Diese fiskalische Auffassung steht jetzt auf der Kippe. Der Generalanwalt des EuGH vertritt nämlich eine unternehmergünstigere Ansicht. |