· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorübergehende Steuersenkung in der Gastronomie: So holen Sie das Beste heraus
von Steuerberaterin/Landwirtschaftliche Buchstelle, Dipl.-Ing. agrar Beate Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de
| Die Gastronomiebranche ist von der Corona-Pandemie besonders getroffen. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und u. a. den Umsatzsteuersatz in gleich zwei Gesetzen vorübergehend gesenkt. SSP macht Sie mit den Modalitäten und Gestaltungsmöglichkeiten der Steuersatzsenkung vertraut. |
Die Ausgangssituation: Wirrwarr an Steuersätzen
Die konfusen Verhältnisse um den richtigen Umsatzsteuersatz bei Lebensmitteln waren immer wieder mal ein Thema auf der politischen Agenda. Generell gilt der ermäßigte Satz von sieben Prozent. Ausgenommen sind einige wenige Speisen sowie sämtliche Getränke. Für letztere besteht eine Rückausnahme in Bezug auf Wasser und Milch. Schwierig wird es daher z. B. bei Milch-Mischgetränken (Stichwort: Latte macchiato).
Der ermäßigte Steuersatz kann nur bei Lieferungen gelten, nicht aber bei Restaurantdienstleistungen. Essen zum Mitnehmen ist daher begünstigt, der Verzehr im Lokal unterliegt hingegen dem Regelsatz. Hier bestehen in der Praxis ebenfalls diverse Abgrenzungsprobleme, z. B. bei Food-Courts etc.
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