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  • 12.05.2017 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Zuordnung zum Unternehmensvermögen: Bauantrag reicht nicht

    | Wollen Sie Immobilien dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen, um sich den Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis zu sichern, müssen Sie diese Entscheidung dem Finanzamt in den Umsatzsteuererklärungen bis zum 31.05. des Folgejahrs bekannt geben. Sie können sich nicht darauf berufen, dass allein schon aus dem Bauantrag erkennbar war, dass die Immobilie dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen sei. Das lehrt eine aktuelle Entscheidung des BFH. |