· Fachbeitrag · Unternehmensverkauf
Verkauf eines Mitunternehmeranteils: Die „Earn-Out-Zahlung“ wird im Zuflussjahr besteuert
| Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Das ist der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht ‒ ganz unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist, und wann der Veräußerungserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Eine Ausnahme gibt es aber: Bei Vereinbarung gewinn- oder umsatzabhängiger Earn-Out-Zahlungen ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen. Das hat der BFH klargestellt. |
Der Normalfall: Veräußerungsgewinn wird sofort besteuert
Wird ein Mitunternehmeranteil veräußert, ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt (§ 16 Abs. 2 S. 1 EStG).
Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung. Also der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum auf den Käufer übergegangen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Veräußerungserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist daher regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln.
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