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  • · Fachbeitrag · Unternehmer

    Kassen-Nachschau: Das müssen Unternehmer und Berater in der Praxis beachten

    | Die ersten Kassen-Nachschauen, bei denen ein Prüfer des Finanzamts seit 01.01.2018 unangekündigt im Betrieb auftaucht und Kassendaten prüft, haben stattgefunden. Die Auswertung zeigt: Es läuft nicht alles rund. Erfahren Sie deshalb, worauf Sie als Unternehmer oder Berater achten sollten. |

    BMF gibt grünes Licht für fragwürdige Prüfungsmethode

    Die Kassen-Nachschau ist in § 146b AO geregelt. Dort ist meist vom „Steuerpflichtigen“ die Rede, also von Ihnen als Unternehmer. Sie müssen dem Prüfer Zutritt zu Ihren Geschäftsräumen gewähren. Sie müssen ihm auf Verlangen die geforderten Kassendaten aushändigen.

     

    Die Finanzverwaltung tendiert jetzt aber anscheinend dazu, den Personenkreis auszuweiten. Im Entwurf eines BMF-Schreibens zur Kassen-Nachschau vom Februar 2018 (Az. IV A 4 ‒ S 9316/13/10005:054, Abruf-Nr. 200041) steht nämlich in Textziffer 4, dass sich der Prüfer an Ihr Personal wenden kann, wenn Sie selbst nicht anwesend sind. Das kann fatale Folgen haben. Kennt sich die Auskunftsperson mit der Kassenführung nicht zu 100 Prozent aus oder kann sie dem Prüfer nicht alle Unterlagen vorlegen (insbesondere die Bedienungsanleitung), kann das dazu führen, dass dieser sofort zu einer Außenprüfung übergeht. Bei der stehen alle Steuerarten auf dem Prüfstand.

           

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