· Fachbeitrag · Wachstumschancengesetz
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Nutzen Sie die neuen AfA-Möglichkeiten
| Ein ewiges Hin und Her bei der degressiven Abschreibung. Erst gibt es sie für viele Jahre nicht, dann wird sie wieder eingeführt, verlängert, läuft aus und nun, mit einer zeitlichen Unterbrechung von mehreren Monaten, gibt es sie wieder ‒ allerdings mit neuen Prozentsätzen. Parallel wurde auch noch der Prozentsatz für die ebenfalls zulässigen Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG verändert. Wie soll man da noch den Überblick behalten? SSP zeigt Ihnen deshalb systematisch, bei welchen Anschaffungszeitpunkten welche Regeln gelten und wie Sie sie nutzen. |
Die neue degressive AfA in § 7 Abs. 2 ab dem 01.04.2024
Die in § 7 Abs. 2 EStG verankerte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eigentlich ausgelaufen. Durch das Wachstumschancengesetz wurde sie jedoch reaktiviert, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wird. Allerdings beläuft sich die degressive Abschreibung nicht wie bisher auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung und maximal 25 Prozent pro Jahr, sondern nur auf das Zweifache der linearen Abschreibung und maximal 20 Prozent pro Jahr.
Die § 7 Abs. 2 EStG-Abschreibung im Zeitreihenvergleich
Damit gilt tabellarisch dargestellt im Zeitreihenvergleich folgendes:
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