· Fachbeitrag · Wachstumschancengesetz
Umsatzsteuer: WCG sorgt für Bürokratieabbau und bringt Vereinfachungen für Unternehmer
| Von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung können sich bald mehr Unternehmer befreien lassen, die Tür zur „Ist-Versteuerung“ steht mehr Unternehmern als bisher offen und Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben ‒ begrüßenswerte Änderungen und Vereinfachungen, die der Gesetzgeber durch das Wachstumschancengesetz (WCG) möglich macht. SSP liefert die Details. |
Ab 2025 sind mehr Unternehmer von USt-VA-Abgabe befreit
Unternehmer müssen eine Umsatzsteuerjahreserklärung und nach § 18 Abs. 2 UStG auch Umsatzsteuervoranmeldungen (USt-VA) beim Finanzamt abgeben. Insbesondere Letzteres kostet den Unternehmer Zeit und Geld und ist mit hohem bürokratischen Aufwand verbunden. Um gerade kleinere Unternehmer zu entlasten, hat der Gesetzgeber den 1.000-Euro-Schwellenwert im Rahmen des WCG auf 2.000 Euro angehoben. Und zwar ab 2025. Die Folge: Beträgt die vom Unternehmer für das Jahr 2024 zu zahlende Umsatzsteuer nicht mehr als 2.000 Euro, kann er sich vom Finanzamt ab 2025 von der USt-VA-Abgabepflicht befreien lassen. Die neuen Schwellenwerte nach dem WCG lauten wie folgt:
USt für das vergangene Jahr | Abgabe von USt-Voranmeldungen | |
Bisher | Nach dem WCG (ab 2025) | |
> 7.500 Euro | > 7.500 Euro | Monatlich |
< 7.500 Euro, aber > 1.000 Euro | < 7.500 Euro, aber > 2.000 Euro | Quartalsweise |
< 1.000 Euro | < 2.000 Euro | Befreiung von der Abgabepflicht möglich |
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