· Fachbeitrag · Autokauf
Haftungsfalle bei Internetformularen
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Um seinen gebrauchten Pkw zu verkaufen, lud der Bekl. ein Vertragsformular aus dem Internet herunter. Mit Einwilligung des Kl., gleichfalls Privatmann, wurde der Kaufvertrag auf der Basis dieses Textes abgeschlossen. Unter „Vorschäden/Mängel“ heißt es „reparierter Frontschaden“. Im Übrigen enthält das Formular den o.a. Gewährleistungsausschluss. Als ein Sachverständiger einen unzulänglich reparierten „Schwerstschaden“ im Frontbereich feststellte, trat der Kl. vom Kauf zurück. In erster Instanz wurde darüber gestritten, ob der Bekl. den Kl. durch Bagatellisierung des Frontschadens arglistig getäuscht hat. Das LG hat das nach Beweisaufnahme verneint und die Klage abgewiesen. Die Berufung war überwiegend erfolgreich.
Das OLG bejaht einen Fall der Mangelhaftigkeit, was selbst der Bekl. nicht anders gesehen hat. Er will nur keine Kenntnis von dem wahren Schaden gehabt haben. Darauf kam es dem OLG nicht an, weil es den formularmäßigen Gewährleistungsausschluss für unwirksam hält. Beanstandet wird, dass die Klausel die Vorgaben des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB nicht enthält. An diesen Vorschriften sei die Klausel zu messen, weil es sich um eine AGB handele. Dass der Kl. mit der Verwendung des Formulars einverstanden gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Die eingeklagten Gutachterkosten hat das OLG dagegen nicht zugesprochen. Die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB habe der Bekl. nach Feststellungen des LG widerlegt.
Praxishinweis
An sich bringt das Urteil nichts Neues. Gleichwohl ist es berichtenswert. Denn tagtäglich werden beim Gebrauchtwagenverkauf Formularverträge verwendet, i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt, die im zentralen Punkt „Ausschluss der Gewährleistung“ schlicht ungenügend sind. Trotz mehrerer BGH-Entscheidungen (u.a. NJW 07, 674, NJW 10, 1131) sind derartige Mangelformulare weiterhin im Umlauf. Auch im Bereich B2C spielen die Klauselverbote in § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB eine Rolle, nämlich bei der Verjährungsverkürzungs-Klausel. Rühmliche Ausnahme sind die ZDK-AGB 3/08. Und selbst im B2B-Segment sind Klauseln ohne die Vorgaben des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB gem. § 307 BGB unwirksam (BGH NJW 07, 3774).
Was bleibt einem privaten Verkäufer? Er kann bestreiten, den Vertragstext „gestellt“ zu haben. Dazu BGH NJW 10, 1131. Erfolg wird er damit nur selten haben, trotz für ihn günstiger Beweislastverteilung (s. außer dem hier vorgestellten Urteil auch OLG Hamm 13.1.11, 2 U 143/10, Abruf-Nr. 112520). Letzte Chance: Den Mustertextanbieter in Anspruch nehmen (dazu S. Lorenz DAR 10, 314).