Der Geschädigte erleidet einen unverschuldeten Totalschaden. Sein Fahrzeug gehört in die Schublade „wird typischerweise regelbesteuert angeboten“. Er schafft es ab und kauft ein Ersatzfahrzeug. Das allerdings erwirbt er ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer. Nun rechnet der Versicherer auf der Basis des im Schadengutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswerts (WBW) ab. Dabei stellt er allerdings auf den Netto-WBW ab.
Die Bindung an § 434 Abs. 3 S. 1 Ziffer 2 b BGB gilt auch für den Privatverkauf. Auch bei Angaben eines privaten Verkäufers verlässt sich der Käufer auf die Richtigkeit dieser Angaben. Erst die konkreten Angaben in ...
Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze des „Werkstattrisikos“ auch auf andere Schadenpositionen anwendbar, auf die der Geschädigte dem Grunde und der Höhe nach keinen Einfluss hat. Wörtlich: „Dies ...
In der Klage auf Erstattung der Mietwagenkosten ist nicht ausdrücklich vorgetragen, dass das vermietete Fahrzeug den Eintrag „Vermietfahrzeug für Selbstfahrer“ in den Fahrzeugpapieren trage. Obwohl die Schädigerseite keinen Einwand dahin gehend gebracht hat, reduziert das AG Pforzheim die zu erstattenden Mietwagenkosten um einen deutlichen prozentualen
Betrag. Es sei ja nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug ein Vermietfahrzeug für Selbstfahrer sei. Das hat das LG Karlsruhe in der Berufung korrigiert.
Am Ende der Beweisaufnahme stand, dass der mit 190 km/h auf der linken Spur der Autobahn im Dunklen herannahende Beklagte den Unfall mit dem Spurwechsler problemlos durch eine Bremsung mit mittlerer Intensität hätte ...
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Der Geschädigte hält ein Schadengutachten in den Händen, das Reparaturkosten aufweist, die oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands (WBA) liegen. Er entscheidet sich für die Abschaffung des Fahrzeugs und erwartet nun den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadenersatz. Der Versicherer kontert mit einem Prüfbericht, mit dem er die Reparaturkosten so weit
herunterrechnet, dass sie nun niedriger sind als der WBA. Aus Sicht des Geschädigten tut sich eine finanzielle Lücke auf.