· Fachbeitrag · Gestaltungsmodell des Monats
Vorsteuerabzug für Privat-Pkw ist möglich: Stichtag 31. Mai 2012 nicht verstreichen lassen
| Sind Sie Einzelunternehmer, winkt Ihnen durch ein weithin unbekanntes Steuersparmodell für 2011 eine Vorsteuererstattung. Konkret geht es um die Zuordnung eines privat gekauften Pkw zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Wollen Sie das Modell nutzen, müssen Sie sich aber beeilen - Stichtag ist nämlich der 31. Mai 2012. |
Unterschied Unternehmens- und Betriebsvermögen nutzen
Ein privat erworbenes Fahrzeug kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn es zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt wird (A 3.3 Abs. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Diese Zuordnung dürfen Sie jedoch nicht mit der Zuordnung zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen verwechseln, wie das folgende Beispiel verdeutlicht (R 4.2. Abs. 1 Satz 6 EStR).
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Sie sind selbstständig und haben sich im Jahr 2011 privat einen Pkw für 30.000 Euro plus 5.700 Euro Umsatzsteuer gekauft. Dieser Pkw wurde nachweislich zu 30 Prozent betrieblich genutzt. Weil die Zehn-Prozent-Grenze überschritten ist, dürfen Sie den Pkw dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen (Wahlrecht). Sie könnten den Pkw auch als gewillkürtes Betriebsvermögen dem ertragsteuerlichen Anlagevermögen zuordnen (Wahlrecht bei betrieblicher Nutzung zwischen 10 Prozent und 50 Prozent), tun es aber nicht. Folgen:
Ergebnis: Ordnen Sie den Pkw nur Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu, sparen Sie also die lästige Hinzurechnung eines Anteils für die private Pkw-Nutzung zum Gewinn und können sich durch die Erstattung der Vorsteuer aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs über mehr finanzielle Liquidität freuen. |
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