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  • · Fachbeitrag · Kostenrechtsmodernisierung

    Das ändert sich künftig bei der Ratenzahlungsvereinbarung

    | Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wirft seine Schatten voraus. Nachdem die Bundesregierung den Entwurf am 29.8.12 beschlossen und der Bundesrat am 26.10.12 dazu Stellung genommen hat, ist davon auszugehen, dass das Gesetz zum 1.7.13 in Kraft tritt. Das entspricht dem übereinstimmenden Willen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. In den kommenden Ausgaben stellt FMP die Verbindung zwischen den Tätigkeiten im Forderungsinkasso und den neuen Kostenregeln dar und empfiehlt hieraus zu ziehende Konsequenzen. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen der Neuregelung auf Ratenzahlungsvereinbarungen. |

    1. Zentrale Bedeutung der Ratenzahlungsvereinbarung

    Die Problematik der Beitreibung von Forderungen liegt meist nicht in den Fällen, in denen der Schuldner gegen die Leistungserbringung durch den Gläubiger sachliche Einwendungen erhebt. Aufwändiger sind die Fälle, in denen der Schuldner zahlungsunwillig oder vorübergehend zahlungsunfähig ist. In diesen Fällen ist die Ratenzahlungsvereinbarung vorgerichtlich, innerhalb des gerichtlichen Mahnverfahrens oder auch begleitend zur Zwangsvollstreckung ein geeignetes Instrument, um die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners mit den Bedürfnissen des Gläubigers nach einer alsbaldigen Befriedigung seiner Forderung in Einklang zu bringen. In diesem Sinne versuchen Gläubiger und Rechtsdienstleister in allen Phasen der Forderungsbeitreibung den Gläubiger zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zu motivieren.

    2. Aktuelle Rechtslage

    Jedenfalls seit Geltung des RVG wird nicht mehr in Abrede gestellt, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 ff. VV RVG darstellt. Kommt es vorgerichtlich zu einer Einigung steht dem Rechtsdienstleister in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von Nr. 1000 VV RVG eine 1,5-Einigungsgebühr zu. Kommt es erst im gerichtlichen Mahnverfahren zu einer solchen Einigung, vermindert sich die Gebühr auf eine 1,0-Einigungsgebühr.