· Fachbeitrag · Reisekosten
Die regelmäßige Tätigkeitsstätte nach der Reisekostenreform 2014
| Mit der Reform des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 ändert sich einiges. Die erste Tätigkeitsstätte löst den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ab. Es wird nur noch zwei statt bisher drei Verpflegungspauschalen geben. Und auch bei der Dreimonatsfrist und den beruflich veranlassten Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit bleibt kein Stein auf dem anderen. Lesen Sie nachfolgend, was die erste Tätigkeitsstätte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet und wie Arbeitgeber sich schon heute auf die Änderungen vorbereiten. |
Definition der ersten Tätigkeitsstätte
Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte. Definiert ist sie in § 9 Abs. 4 EStG neue Fassung ab 2014 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts; Abruf-Nr. 131370):
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Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. |
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