· Fachbeitrag · Abrechnungshinweise
Kinderärzte: Zuschlag A beim Hausbesuch
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| In AAA 10/2012, Seite 22 haben wir ausführlich dargestellt, wie mit den Zuschlägen A bis K1 in der Kinderarztpraxis umzugehen ist. Inzwischen erreichten uns mehrere Leserfragen speziell zur Berechnung des Zuschlags A beim Hausbesuch. Wir greifen dies an im Folgenden gern noch einmal zur Verdeutlichung auf. |
Der Hausbesuch ...
Zum Hausbesuch kommen primär die Zuschläge E ff. der GOÄ infrage. Diese greifen aber nur bei „Sofortausführung“ (E) bzw. Unzeiten (F bis H) bzw. bei Kindern bis zum vierten Geburtstag (K2) zur Nr. 50 GOÄ (Hausbesuch).
... und sein Zuschlag A
Zuschlag A kann bei Hausbesuchen ins Spiel kommen, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen - zum Beispiel bei einem geplanten Hausbesuch am Mittwochnachmittag. Hier gilt Folgendes: Zuschlag A ist zwar nicht zur Nr. 50 berechenbar, wohl aber zu den Nrn. 1, 3, 4 und 5 bis 8 GOÄ. Allerdings können Sie bei einem Hausbesuch neben der Nr. 50 die Nrn. 1, 3 und 5 nicht berechnen, wohl aber die Nrn. 4 und 6 bis 8.
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