29.05.2013 · Fachbeitrag · Patientenrechtgesetz, § 13 Abs. 3a SGB V
Krankenkasse entscheidet nicht über Antrag auf Leistungen: So unterstützen Sie Ihre Patienten
| Im neuen Patientenrechtegesetz ist festgelegt, dass gesetzliche Krankenkassen binnen drei Wochen – bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen – über einen Antrag auf bestimmte Behandlungen entscheiden müssen. Für die Zahnarztpraxis gilt eine Sechs-Wochen-Frist. Nennt die Kasse keinen triftigen Grund dafür, dass die Bearbeitung des Heil- und Kostenplans länger dauert, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Zuvor muss der Versicherte der Krankenkasse jedoch eine angemessene Frist setzen. Hier können Sie Ihre Patienten mit einem Schreiben unterstützen. |
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