Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · EBM-Reform

    Einigung zwischen KBV und Krankenkassen: Hausarzt-EBM kommt zum 1. Oktober 2013

    | In der Sitzung des Bewertungsausschusses am 31. Mai 2013 haben sich KBV und Krankenkassen über den Einstieg in den neuen Hausarzt-EBM zum 1. Oktober 2013 verständigt. Dieser erste Reformschritt unterscheidet sich in einigen Punkten von dem Konzept der KBV, veröffentlicht Anfang Mai 2013 in einer ausführlichen Praxisinformation „Weiterentwicklung des EBM für die hausärztliche Versorgung - was geplant ist“. Nachfolgend skizzieren wir die wesentlichen Eckpunkte dieser Einigung im Vergleich zum KBV-Konzept. |

    Hausärztliche Grundpauschale

    Wie schon bis Ende 2007 (hausärztliche Grundvergütung; versorgungsbereichsspezifische Bereitschaftspauschale) erhalten Hausärzte künftig für jeden Patienten, den sie hausärztlich betreuen, eine Grundpauschale, die von der KV automatisch zugesetzt wird. Mit dieser Grundpauschale werden die Fixkosten einer hausärztlichen Praxis vergütet.

     

    Die Grundpauschale wird gekoppelt mit einem sogenannten „K.O.-Katalog“: Die Grundpauschale wird nämlich dann nicht vergütet, wenn im Behandlungsfall spezielle Leistungen abgerechnet werden, die nicht zum typischen hausärztlichen Versorgungsbereich gehören. Diejenigen Leistungen, die zum Ausschluss der Grundpauschale führen, werden im EBM aufgeführt.

     

    MERKE |  Die Einführung einer versorgungsbereichsspezifischen Grundpauschale entspricht dem KBV-Konzept. Als atypische hausärztliche Leistungen nennt die KBV u.a. die Akupunktur, Phlebologie, Psychotherapie, Schmerztherapie, diabetologische Leistungen entsprechend der Versorgungsstufe II.

     

    Versichertenpauschale

    Die Anzahl der Versichertenpauschalen wird von drei auf fünf Altersklassen erhöht. Aus der Versichertenpauschale wird zunächst lediglich eine Leistung, nämlich eine Gesprächsleistung, ausgegliedert, die künftig als Einzelleistung berechnet werden kann. Über die Ausgliederung weiterer Einzelleistungen aus der Versichertenpauschale wird erst im Rahmen der EBM-Änderungen zum 1. Juli 2014 entschieden.

     

    MERKE |  Das KBV-Konzept sah sechs Altersklassen vor. Mit dem Vorschlag, auch das EKG und die hausärztliche Mitbetreuung bei onkologischen Erkrankungen bereits zum 1. Oktober 2013 als Einzelleistungen zu vergüten, konnte sich die KBV nicht durchsetzen.

     

    Die Bewertung der Versichertenpauschalen wird durch die Einführung der versorgungsbereichsspezifischen Grundpauschale und die Ausgliederung einer Gesprächsleistung reduziert.

    Chronikerzuschlag

    Die derzeitige Regelung zur Chronikerpauschale nach der EBM-Nr. 03212 entfällt. Für die Behandlung chronisch Kranker werden künftig zwei Gebührenordnungspositionen geschaffen, die einen bzw. mindestens zwei persönliche(n) Arzt-Patienten-Kontakt(e) voraussetzen. Die Inhalte sollen so gestaltet werden, dass sie u.a. auf eine leitliniengerechte Therapie hinwirken. Neu ist weiter, dass für diese neuen Abrechnungspositionen künftig Prüfzeiten festgelegt werden.

     

    Offen ist, ob dieser Chronikerzuschlag auch in Behandlungsfällen berechnet werden kann, in denen sogenannte hausarztuntypische Leistungen abgerechnet werden.

     

    MERKE |  Nach dem KBV-Konzept sollte der Chronikerzuschlag nach der Anzahl der chronischen Erkrankungen (ein, zwei, drei oder mehr chronische Erkrankungen) gestaffelt werden. Die Zuordnung sollte von der KV automatisch auf Grundlage der Behandlungsdiagnosen erfolgen. Zudem sollte ein Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal für die Abrechnung des Chronikerzuschlages ausreichen. Von Ausnahmen (HIV/AIDS-Schwerpunktpraxen; Substitution) abgesehen sollte der Chronikerzuschlag in Behandlungsfällen, in denen atypische hausärztliche Leistungen abgerechnet werden (s.o.) nicht berechnet werden können.

     

    Geriatrische Versorgung

    Zur Förderung der geriatrischen Versorgung werden Gebührenordnungspositionen zum Assessment und zur Betreuung von Patienten mit besonders aufwendigem geriatrischen Versorgungsbedarf eingeführt.

     

    MERKE |  Das KBV-Konzept sieht Zuschläge zur Versichertenpauschale für die hausärztlich geriatrische Basisversorgung und die spezielle hausärztlich geriatrische Versorgung vor. Der letztgenannte Zuschlag soll an eine spezielle Qualifikation gebunden werden.

     

    Versorgung von Kindern mit chronischen Erkrankungen und/ oder Behinderungen

    Im kinderärztlichen Bereich ist die Einführung einer Gebührenordnungsposition vorgesehen. Diese beinhaltet

     

    • die Erhebung und Beurteilung anamnestischer Angaben zur Berücksichtigung von entwicklungsabhängigen, krankheitsspezifischen und/oder behinderungsbezogenen Faktoren,

     

    • die Erfassung des sozialen, familiären Umfeldes von Kindern mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen sowie

     

    • die Einleitung und Koordination störungsspezifischer Maßnahmen.

    Palliativmedizin

    Zur Förderung der hausärztlichen Palliativversorgung werden Gebührenordnungspositionen zur Eingangsdiagnostik und zur Betreuung im häuslichen Umfeld neu in den EBM aufgenommen. Die zu versorgenden Patienten werden in Abgrenzung zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) definiert.

     

    MERKE |  Das KBV-Konzept sieht eine palliativmedizinische Betreuungspauschale (qualifikationsgebunden), zwei Überleitungsvisiten sowie Zuschläge zu Hausbesuchen vor.

     

    Aufgeschobene EBM-Änderungen

    Weitere insbesondere strukturelle Änderungen sind erst im zweiten Reformschritt zum 1. Juli 2014 vorgesehen.

     

    Diese betreffen die Änderung der Vergütungssystematik für technikgestützte Leistungen mit Aufteilung der Bewertung in fixe und variable Kostenanteile, die Entscheidung über die Aufnahme neuer Leistungen durch Ausgliederung aus der Versichertenpauschale und die Vergütung von Hausbesuchen von qualifizierten nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zudem sollen die Leistungen des hausärztlichen Versorgungsbereichs neu kalkuliert und die Auslastung von Geräten und Räumen überprüft werden.

    Weiterer Zeitplan

    Damit diese Änderungen zum 1. Oktober 2013 in Kraft treten können, müssen die Details, speziell die Leistungslegenden und die Bewertungen, vom Bewertungsausschuss bis zum 30. Juni 2013 beschlossen werden. Wir werden Sie in unserer nächsten Ausgabe ausführlich über die gefassten Beschlüsse informieren.

     

    Auch auf die regionalen KVen kommt jetzt eine Menge Arbeit zu: Sie müssen im Laufe des 3. Quartals 2013 ihre Honorarverteilungsregelungen anpassen, auch unter Berücksichtigung der bereits beschlossenen „Währungsreform“ zum 1. Oktober 2013.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Das Konzept der KBV zur Weiterentwicklung des EBM für die hausärztliche Versorgung finden Sie auf der Homepage der KBV unter www.kbv.de/43549.
    • Der am 31. Mai 2013 gefasste Beschluss des Bewertungsausschusses wird auf der Homepage des Instituts des Bewertungsausschusses www.institut-des-bewertungsausschusses.de unter der Rubrik „Bewertungsausschuss - Beschlüsse“ veröffentlicht.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 3 | ID 39744760