· Fachbeitrag · Insolvenzverfahren
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftat
| Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist ( BGH 11.4.13, IX ZB 94/12, Abruf-Nr. 131720 ). |
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können die Gläubiger nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Versagungsgründe der §§ 296, 295 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des § 295, § 296 Abs. 2 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode beachten muss (BGH NZI 12, 330). Entsprechendes gilt für § 297 InsO. Nach der Gesetzessystematik bezieht sich § 297 InsO nur auf die Zeit nach dem Schlusstermin bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung.
Ein Gläubiger könntesich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen, die sich auf die Zeit vor und während des durchgeführten Insolvenzverfahrens beziehen. Der einschlägige Versagungstatbestand ist mithin § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wonach die Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig geworden sein muss.
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