· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Neue BEMA-Ziffern für Behandlungen in stationären Pflegeeinrichtungen zum 1. April
| Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat seinen gesetzlichen Auftrag nach § 87 Abs. 2j SGB V erfüllt und mit Wirkung zum 1. April 2014 die Aufnahme neuer Gebührennummern für die zahnärztliche Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen in den BEMA beschlossen. Voraussetzung für die Abrechnung der nachfolgend genannten und erläuterten Leistungen ist ein Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 SGB V zwischen Zahnarzt und Pflegeeinrichtung. |
Die hierzu notwendige Rahmenvereinbarung, die zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband im Benehmen mit den Pflegeverbänden auf Bundesebene abzuschließen ist, ist konsentiert. Es wird davon ausgegangen, dass auch diese zeitgleich mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses am 1. April 2014 in Kraft treten wird. Die Kooperationsverträge sollen zur Verbesserung der Qualität der zahnmedizinischen Versorgung beitragen.
Neue Zuschlagspositionen
In Anlehnung an die Systematik bei den Zuschlägen für Heimbesuche nach den BEMA-Nrn. 171 (a und b) hat der Bewertungssauschuss unter der neuen BEMA-Nr. 172 vier neue Leistungen formuliert:
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