23.05.2014 · Fachbeitrag · Anrechnung ausländischer Steuern
Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags ist unionsrechtswidrig
| Der BFH hat sich dem Vorabentscheidungsersuchen des EuGH in „Beker und Beker“ zum Anrechnungshöchstbetrag nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG angeschlossen (BFH 18.12.13, I R 71/10, IStR 14, 302; EuGH 28.2.13, C-168/11, BFH/NV 13, 889). Nach Ansicht des EuGH verstößt die Berechnungsmethode des Anrechnungshöchstbetrags ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Daher gelten diese vom EuGH aufgestellten und vom BFH übernommenen Grundsätze für Drittstaaten gleichermaßen. |
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