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  • · Fachbeitrag · Familienverträge

    BFH: Zinsen aus Darlehen zwischen Angehörigen unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer

    | Darlehen zwischen Angehörigen werden wieder attraktiver, auch steuerlich. Der BFH hat nämlich gleich in drei Urteilen entschieden, dass der Darlehensgeber für die erhaltenen Zinsen durchaus den günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent in Anspruch nehmen kann. Das sei nicht schon allein deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. |

    Der Grundsatz bei der Besteuerung von Darlehenszinsen

    Vergibt ein Steuerzahler ein Darlehen und erhält dafür Zinsen, muss er diese normalerweise nur mit dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent versteuern (§ 32d Abs. 1 EStG). Die Abgeltungsteuer soll nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer „einander nahe stehende“ Personen sind und der Darlehensnehmer die gezahlten Zinsen steuerlich geltend machen kann (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG). Wer wem nahe steht, wurde gesetzlich nicht definiert.

     

    Beachten Sie | Das BMF hatte „nahe stehend“ deshalb sehr fiskalisch ausgelegt und ergänzt, dass bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen stets ein Näheverhältnis nach § 15 AO vorliegen soll (zuletzt BMF, Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013; Abruf-Nr. 123178).