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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Gestaltungsmissbrauch bei Praxisgemeinschaft auch bei Patientenidentität unter 50 %

    von RAen, FAen für MedR Sören Kleinke und Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    Auch bei einer Patientenidentität zwischen 20 % und 50 % ist die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs durch missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform „Praxisgemeinschaft“ gerechtfertigt. Die wechselseitige Versorgung von Heimpatienten durch beide Praxisgemeinschaftspartner entlastet nicht (BSG 2.7.14, B 6 KA 2/14 B).

     

    Sachverhalt

    Zwei Urologen hatten zunächst eine Gemeinschaftspraxis, sodann ab 1997 eine Praxisgemeinschaft betrieben. Seither verdoppelte sich die Gesamtfallzahl der beiden Einzelpraxen in Relation zur vormaligen Gemeinschaftspraxis. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) stellte im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung fest, dass im Quartal 1/2012 474 Patienten, d.h. 30 % bzw. 33 %, von beiden Urologen behandelt wurden. Das Einlesedatum der Chipkarten war identisch. Die Prüfung wurde sodann auf das Gesamtjahr 2012 erweitert. Die KV forderte schließlich 13.295 EUR zurück und monierte vor allem, dass

     

    • Haus- und Heimbesuchszeiten abgestimmt waren, sodass stets ein Arzt in der Praxis war,