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  • · Fachbeitrag · Steuerfreie Ausfuhrlieferungen

    Exporte sofort richtig buchen, auch wenn die Nachweise erst später kommen

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund, unter Mitarbeit von WP StB Hans-Joachim Kraatz, kmk StB-GmbH, Dresden

    | Der BFH stellt in einem aktuellen Urteil noch einmal klar, welche Voraussetzungen an den Beleg- und Buchnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung zu stellen sind. Um den Buchnachweis i.S.v. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen, reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch i.S.v. § 144 AO geführt hat oder weitergehend seine Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist ( BFH 28.8.14, V R 16/14, DStR 14, 2124). |

     

    Sachverhalt

    Ein Unternehmer (K) lieferte Gegenstände in das Ausland und behandelte die Lieferungen als Ausfuhrlieferungen steuerfrei. K verbuchte die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Lieferungen steuerpflichtig seien, da K den Beleg- und Buchnachweis aufgrund ungenauer Angaben nicht erbracht habe, und versagte die Steuerfreiheit. Der Einspruch des K hatte keinen Erfolg. Das FG Berlin-Brandenburg (18.2.14, 5 K 5235/12, EFG 14, 1045) gab der Klage statt, da K die Rechnungen nachträglich um Anlagen, die die notwendigen Angaben enthielten, ergänzt hatte. Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Verbucht der Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen.

     

    Anmerkungen

    Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 S. 1 UStG). Gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 UStG, §§ 8 ff. UStDV hat der Unternehmer den Nachweis zu führen durch