· Fachbeitrag · Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung im Spannungsfeld der Interessen von Künstlern und Unternehmern
von RAin Kornelia Reinke, Partnerin der Beratungssozietät SP§P Schiffer & Partner in Bonn (www.schiffer.de, www.kunst-recht-steuern.de)
| „Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser“ - So könnte man den Regelungszweck des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG), das seit dem 1.1.15 in Kraft ist, zusammenfassen. Bislang hatten - bewusst oder unbewusst - Verwerter ihre Pflicht zur Abgabe von Beiträgen in die Kassen der Künstlersozialversicherung eher vernachlässigt. Wie das System der Künstlersozialversicherung in der Praxis funktioniert und welche Änderungen das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabegesetzes mit sich bringt, wird im nachfolgenden Beitrag dargestellt. |
1. Die Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven wurde zunächst 1983 als selbständige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts begründet. Dieser Status wurde in der Folgezeit des Öfteren geändert (näher dazu Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 09 Einf. Rn. 11). Seit 1.1.03 ist die Künstlersozialkasse - nun gemäß § 37 KSVG n.F. - der Unfallkasse des Bundes angegliedert und führt das Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. Die Künstlersozialkasse ist kein selbstständiger Versicherungsträger, sondern als Sonderinstitution den Versicherungsträgern vorgeschaltet. Sie erfasst lediglich die Versicherungs- und Abgabepflichtigen und leitet die Beiträge dann an die entsprechenden Versicherungsträger weiter (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 09 Einf. Rz. 35).
1.1 Was ist die Künstlersozialkasse und welche Aufgaben erfüllt sie?
Was die Künstlersozialversicherung ist und welche Ziele damit verfolgt werden, ist der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (BT Drucks. 18/1530) zu entnehmen. Dort wird die Künstlersozialversicherung wie folgt beschrieben:
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