· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Ab 2015 können Arbeitgeber Betreuungsleistungen steuerfrei bezuschussen
| Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz hat der Gesetzgeber das Instrumentarium an steuerfreien Arbeitgeberleistungen um ein Modul erweitert: Seit diesem Jahr können Arbeitgeber Aufwendungen ihrer Arbeitnehmer für kurzfristige Betreuungsleistungen ihrer Kinder und pflegebedürftigen Angehörigen steuerfrei bezuschussen. |
Die neuen Regeln
Der neue § 3 Nr. 34a EStG soll es Arbeitnehmern mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern, Arbeit und Familie besser unter einen Hut zu bringen. § 3 Nr. 34a EStG hat zwei Bestandteile:
- 1. Steuerfrei sind Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Die Steuerfreiheit ist der Höhe nach nicht begrenzt.
- 2. Steuerfrei sind Zahlungen an den Arbeitnehmer für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen. Die Steuerfreiheit ist auf 600 Euro pro Jahr gedeckelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Beruflicher Anlass: Die Betreuung muss kurzfristig aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dienstlich veranlasster Fortbildungsmaßnahmen oder wegen eines zwingenden beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten Hilfe durch Betreuungspersonen benötigt. Nicht steuerfrei sind dagegen Zuschüsse an Arbeitnehmer, die Arbeitgeber für die Notbetreuung während der üblichen Arbeitszeit gewähren, weil etwa eine Betreuungsperson krankheitsbedingt ausgefallen ist.
- Betreuung von Angehörigen oder Kindern: Die Angehörigen müssen pflegebedürftig sein. Hinsichtlich der zu betreuenden Kinder muss Anspruch auf Kindergeld bestehen. Begünstigt sind Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.
- Ort der Betreuung: Die Betreuung kann auch im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden.
- Betreuungspersonen: Die Betreuung durch unterhaltsverpflichtete oder andere zum Haushalt gehörende Personen hält nach Aussage des BMF einem Fremdvergleich grundsätzlich nicht stand und dürfte deshalb von vorneherein nicht begünstigt sein. Eine Betreuung durch ein „Kindermädchen“ aus der Nachbarschaft wäre bei ordnungsgemäßer vertraglicher Durchführung begünstigt.
Wichtig | Die Zahlungen müssen in beiden Fällen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Der Arbeitgeber sollte vorsorglich einen Zahlungsnachweis vom Arbeitnehmer aufbewahren.
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Arbeitgeber A beauftragt einen Dienstleister, seine Außendienstmitarbeiterin, die aus der Elternzeit zurückkommt, in punkto Kinderbetreuung zu beraten. Kosten: 500 Euro. Zusätzlich zahlt A für die Mitarbeiterin Betreuungskosten in Höhe von 200 Euro, weil sie kurzfristig bei verschiedenen Kundenterminen am Abend für einen erkrankten Kollegen einspringen muss. Weitere 200 Euro Betreuungskosten zahlt A für die Betreuung der Kinder während der regulären Arbeitszeit, weil die dafür vorgesehene Betreuungsperson krankheitsbedingt ausfällt.
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