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· Fachbeitrag · Barrierefreiheit

Kosten für Umbau einer Dusche absetzbar

Kosten für behindertengerechten Umbau einer Dusche können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (FG Baden-Württemberg 19.3.15, 1 K 3301/12, Abruf-Nr. 143762).

 

Sachverhalt

Die an Multipler Sklerose erkrankte Klägerin ließ sich für 6.000 EUR die Dusche ihrer Eigentumswohnung bodengleich umbauen. Dafür musste die Dusche neu ausgefliest werden. Auch Armaturen und Eingangstür wurden erneuert. Da für die Klägerin keine Pflegestufe besteht, zahlte die Pflegekasse die Umbaukosten nicht. Das Finanzamt erkannte nur 500 EUR für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer an.

 

Entscheidungsgründe/Praxishinweis

Das sah das FG Baden-Württemberg anders. Es hält die vom Finanzamt vorgenommene Aufspaltung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Auch die notwendigen Folgekosten sind daher abziehbar. So für Material, das - wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen - durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen war.

 

Beachten Sie | Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Quantifizierung der behinderungsbedingten Mehrkosten hat das Gericht nicht für erforderlich gehalten.

Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 94 | ID 43394559