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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerhaftung

    Lohnsteuerpauschalierung - das Wahlrecht frühzeitig ausüben

    | Der BFH befasste sich mit der Lohnsteuerpauschalierung im Fall von Job-Tickets. Er gab dem Arbeitgeber zu verstehen, dass er das Wahlrecht zur Pauschalierung bei Job-Tickets mit der Lohnsteueranmeldung ausüben muss und nicht durch einen Antrag im finanzgerichtlichen Verfahren nachholen kann. Das Urteil macht deutlich: Arbeitgeber müssen auf die Art der Sachbezüge und Pauschalierungsvorschriften besonders achten. |

    BFH versteuerte Jobticket nach und erließ Haftungsbescheid

    Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber für Job-Tickets die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge angewandt. Der Lohnsteuerprüfer war - nach der damaligen Rechtslage zurecht - der Auffassung, dass für die Jahrestickets die monatliche Sachbezugsgrenze überschritten war. Er versteuerte die geldwerten Vorteile mit einem nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ermittelten durchschnittlichen Bruttosteuersatz von 30,10 Prozent und nahm den Arbeitgeber in Haftung. Eine nachträgliche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG mit 15 Prozent lehnte das Finanzamt rückwirkend ab. Die Lohnsteueranmeldungen waren zwischenzeitlich bestandskräftig.

     

    Der BFH hat sich der Ansicht des Finanzamts und Finanzgerichts angeschlossen und entschieden, dass der Arbeitgeber als Haftungsschuldner im Sinne des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch genommen werden konnte (BFH, Urteil vom 24.9.2015, Az. VI R 69/14, Abruf-Nr. 182204). Begründet hat der BFH dies mit den Pauschalierungsvorschriften in § 40 Abs. 2 EStG.