· Fachbeitrag · Rentenbesteuerung
Grenzüberschreitende Renteneinkünfte bei Anwendung von DBA in der Praxis - Teil 1
von Diplom-Finanzwirt Jörg Holthaus, Unna
| Insbesondere in der in 2013 vom BMF veröffentlichten deutschen Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen wird die nachgelagerte Besteuerung von Renten aus Deutschland an ins Ausland verzogene Steuerpflichtige manifestiert. Der folgende Beitrag verschafft anhand von Praxisfällen einen Überblick, welche Besteuerungsrechte in den verschiedenen DBA-Regelungen ausgelöst werden. Betrachtet wird hierbei zunächst die deutsche Quellenbesteuerung bei im Ausland ansässigen Rentnern, die eine Rente aus Deutschland beziehen. In der nächsten Ausgabe werden Fälle mit in Deutschland ansässigen Rentnern behandelt, die eine Rente aus dem Ausland beziehen. |
1. Inländische Einkünfte
Bezieht ein Steuerpflichtiger mit ausschließlichem Wohnsitz im Ausland eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung, ist er insoweit beschränkt steuerpflichtig, da er inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezieht. Die Einkünfte ermitteln sich bei Auslandsrentnern in gleicher Weise, wie bei Inländern.
Es werden der maßgebliche Rentenfreibetrag (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG) und der Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR nach § 9a Nr. 3 EStG abgezogen. Der Grundfreibetrag, Sonderausgaben (außer Spenden) und außergewöhnliche Belastungen werden nicht berücksichtigt (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG).
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