· Fachbeitrag · Drittstaatsverschmelzungen
Steuerneutralität durch Änderung des Umwandlungssteuererlasses
von StB Dr. Thomas Loose, PwC Düsseldorf
| In der jüngeren Vergangenheit vertrat die Finanzverwaltung in vielen Praxisfällen die Ansicht, dass eine Verschmelzung von zwei in Drittstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften (Drittstaatsverschmelzung) auf Ebene des inländischen Anteilseigners zu einer steuerpflichtigen Dividende führe. Aufgrund der hohen Praxisrelevanz wurde die von der bisherigen Handhabung abweichende Ansicht der Finanzverwaltung in einer Bund-Länder-Abstimmung bestätigt. Nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 10.11.16 eine Änderung des Umwandlungssteuererlasses vorgenommen. Die Praxisfolgen für Steuerpflichtige werden im Folgenden analysiert. |
1. Einleitung
Zahlreiche Konzerne und Unternehmensgruppen beabsichtigen, die Anzahl der Legaleinheiten zu reduzieren (Legal Entity Rationalization). Zu diesem Zweck werden regelmäßig im Ausland ansässige Kapitalgesellschaften miteinander verschmolzen. Hierbei können sich auch inländische Steuerfolgen ergeben. Dies ist etwa der Fall, wenn die umzuwandelnden Rechtsträger über inländisches Vermögen (z. B. eine Betriebsstätte oder Grundbesitz) verfügen. Ferner sind die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG) zu beachten, weil aufgrund der Verschmelzung passive, niedrig besteuerte Einkünfte entstehen können. Schließlich können auf Ebene des inländischen Anteilseigners Steuereffekte aus der Beteiligung an dem übertragenen Rechtsträger resultieren, z. B. aufgrund einer Veräußerung bzw. eines tauschähnlichen Vorgangs oder einer Sachausschüttung.
Verschmelzungen innerhalb der EU bzw. des EWR, die mit einer inländischen Verschmelzung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vergleichbar sind, werden vom Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes erfasst und können daher auf Ebene des inländischen Anteilseigners grundsätzlich steuerneutral erfolgen (§ 13 Abs. 1, 2 UmwStG). Für Drittstaatsverschmelzungen ist zwar bereits der persönliche Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes gesperrt (§ 1 Abs. 2 UmwStG). Nichtsdestotrotz wurden Drittstaatsverschmelzungen bislang im Regelfall als steuerneutral behandelt. Für im Privatvermögen gehaltene Anteile unter 1 % ergibt sich dies aus der Vorschrift des § 20 Abs. 4a EStG, für Beteiligungen im Privatvermögen größer 1 % sowie für im Betriebsvermögen befindliche Anteile aus dem Verweis von § 12 Abs. 2 S. 2 KStG auf § 13 UmwStG.
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