· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Angestellte Ärzte in niedergelassenen Praxen als gewerbesteuerliches Risiko
von WP/StB Dipl.-Kfm. Thomas Karch und StB Dipl.-Finw. Daniel Vloet, Krefeld, www.vpmed.de
| Grundsätzlich ist der Arzt in einer Einzelpraxis, BAG, Partnerschaft oder einer MVZ - GbR freiberuflich tätig und damit auch nicht von der Gewerbesteuer betroffen. Dies ändert sich möglicherweise dann, wenn er in seiner Arztpraxis angestellte Berufskollegen beschäftigt. Dann verlangt das FA vom Praxisinhaber Nachweise, dass dieser weiterhin freiberuflich tätig ist. Erfüllt er diese Nachweise nicht vollständig, was schon aus einem unglücklich verfassten Anstellungsvertrag hervorgehen kann, verliert der Praxisinhaber seinen freiberuflichen Status und der Praxisgewinn ist teilweise oder sogar ganz mit Gewerbesteuer zu belegen. |
1. Angestellte Ärzte in Praxen
Die Anzahl angestellter Ärzte steigt, und zwar nicht nur durch die medizinischen Versorgungszentren, sondern auch in den niedergelassenen Praxen. Seit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) aus 2007 ist es möglich, Ärzte in bestimmten Grenzen dauerhaft in kassenärztlichen Praxen zu beschäftigen. So dürfen Vertragsärzte z. B. Ärzte auch aus anderen Fachgebieten sowie Psychotherapeuten in Vollzeit oder Teilzeit anstellen (§ 95 Abs. 9 SGB V i. V. mit § 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV).
Zunehmend machen Praxen von dieser Möglichkeit Gebrauch, nicht zuletzt weil jungen Ärzten/Ärztinnen damit die Möglichkeit gegeben wird, in ambulanten Praxen tätig zu werden, ohne gleich eine große Summe Geld für einen Praxiseinstieg auf den Tisch legen zu müssen. Zudem kann durch die Anstellung eines Arztes mit anderen Qualifikationen das Leistungsspektrum der Praxis erweitert werden. In diesem Fall hat der Praxisinhaber die Leistungen zwar zu verantworten, darf sie aber nicht selber erbringen.
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