· Fachbeitrag · Praxishygiene
Bundeseinheitliche Regelungen für Praxisbegeher: Was Zahnärzte wissen sollten
von Wolfgang Haferkamp, Paderborn, www.haferkamp-beratung.de
| Praxisbegehungen zur Prüfung, ob das Medizinprodukterecht eingehalten wird, sind inzwischen allgegenwärtig. Allerdings gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten und Anforderungen. Damit befasst sich dieser Beitrag. |
Wer ist wofür zuständig?
Das Medizinproduktegesetz (MPG) und die zugehörigen Verordnungen sind Bundesrecht. In Bezug auf die Hygiene verweisen die entsprechenden rechtlichen Grundlagen auf die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Sie erheben diese damit ebenfalls zu nicht zu umgehenden rechtlichen Grundlagen. Die Überwachung wird von den Bundesländern durchgeführt, die teilweise ergänzende hygienerechtliche Verordnungen erlassen haben. Das Ergebnis war, dass in der Vergangenheit die Begehungen je nach Bundesland inhaltlich und in der Frequenz unterschiedlich und teils gar nicht durchgeführt wurden.
Einheitliche Verfahrensanweisungen und Checklisten seit 2015
Die Vereinheitlichung stand schon länger auf der Agenda der Gesundheitsministerkonferenz der Länder, seit am 01.10.2013 die Medizinprodukte-Durchführungsvorschrift in Kraft trat. Aber erst 2015 veröffentlichte die Arbeitsgruppe „Medizinprodukte“ der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesbehörden (AGMP) einheitliche Verfahrensanweisungen und Checklisten für die Überwachung der Medizinprodukte und der Aufbereitung von Medizinprodukten. Diese sind - jährlich fortgeschrieben - über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) zugänglich. Für die Länder sind die einheitlichen Verfahrensanweisungen und Checklisten Soll-Vorgaben, die sie verändern können.
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