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· Fachbeitrag · Einkommenssteuer

Rentner im Ausland: Diese Steuerfallen lauern

von RA Karl Heinz Steffens, FA für Bank- und Kapitalmarktrecht, Berlin

| Wer als Rentner im Ausland lebt, ist möglicherweise weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Weitaus komplizierter werden die Steuerangelegenheiten unter Umständen für ihn, wenn er nur noch über einen Wohnsitz im Ausland verfügt. Der Beitrag zeigt, wie man steuerliche Fallen vermeidet. |

1. Allgemeines

Am unkompliziertesten ist es für alle, die es beispielsweise in die USA, nach Tschechien, Griechenland, die Slowakei oder Russland zieht, denn mit diesen Ländern hat Deutschland Abkommen abgeschlossen, wonach die Besteuerung ausschließlich durch den Wohnsitzstaat erfolgt.

 

a) Wohnsitz weiter in Deutschland

Ebenfalls relativ einfach ist es für jene, die weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben und sich dort mindestens 183 Tage im Jahr aufhalten (also mehr als die Hälfte des Jahres).

 

PRAXISHINWEIS | In diesem Fall sollten Rentner erst gar keine Überweisung der Bezüge ins Ausland beantragen. Dann läuft die steuerliche Veranlagung über das Heimatfinanzamt, und sie entgehen allen eventuell auftretenden Problemen.

 

b) Wohnsitz im Ausland

Sehr wohl Probleme kann es jedoch geben, wenn der Wohnsitz komplett ins Ausland verlegt wird, denn hier ändert sich die Besteuerung grundsätzlich. Zunächst gilt für diese Rentner, dass vor der Berechnung der Einkommensteuer der steuerfreie Teil der Rente ermittelt wird. Dieser liegt für Personen, die vor 2006 in Rente gegangen sind, bei 50 Prozent des damaligen Rentenbetrags. Seit 2006 sinkt der Anteil für Neurentner stetig. Für alle, die seither in Rente gehen, liegt der steuerfreie Anteil also niedriger. Damit enden jedoch die Gemeinsamkeiten.

 

  • Zum einen ist für Rentner, die permanent im Ausland leben, in jedem Fall das Finanzamt (FA) Neubrandenburg zuständig. Es betreut zentral alle Auslandsrentner für die Bundesrepublik betreut.

 

  • Zum anderen geht der Fiskus bei den Rentnern, die permanent im Ausland leben, grundsätzlich davon aus, dass sie „beschränkt steuerpflichtig“ sind. Das klingt zwar gut, kann aber teuer werden. Wer beschränkt steuerpflichtig ist, dem gewährt das FA keinen Grundfreibetrag. Zudem können die Betroffenen keine außergewöhnlichen Belastungen absetzen und das Ehegattensplitting ist ebenfalls nicht möglich. Als Folge davon müssen solche Rentner auf den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an Steuern bezahlen.

 

PRAXISHINWEIS | Wer dem entgehen will, der muss versuchen, den Status der unbeschränkten Steuerpflicht zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 90 Prozent des gesamten Einkommens im Kalenderjahr der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

 

Alternativ: Die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen ‒ etwa eine zusätzliche Rente im Wohnsitzland oder aber Kapitaleinkommen dort ‒ sind geringer als der Grundfreibetrag. Dieser beträgt für das laufende Jahr 8.820 EUR. Er kann jedoch gekürzt werden, „soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist“, sprich: In ärmeren Ländern wird ein geringerer Grundfreibetrag angesetzt, da dort die Lebenshaltungskosten niedriger sind.

 

In jedem Fall müssen sich Betroffene von Behörden des Landes, in dem sie leben, die Höhe ihrer dortigen Einkünfte bestätigen lassen. Doch auch bei einer unbeschränkten Steuerpflicht müssen Rentner im Ausland etwaige ausländische Einkünfte angeben. Diese werden dann zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen.

 

c) Besonders betroffen sind „Alt“-Rentner

Probleme hatten in den vergangenen Jahren vor allem Rentner, die schon sehr lange im Ausland leben und auch schon vor 2005 Rente bezogen, denn in jenem Jahr wurde die Rentenbesteuerung grundsätzlich ändert und auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Als Folge davon schreibt das FA Neubrandenburg seither alle Auslandsrentner an und fordert sie zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Reagieren diese aber nicht, so geht es automatisch von einer beschränkten Steuerpflicht aus. Oft führt dies zur Forderung hoher Steuernachzahlungen, auch wenn die Betroffenen nur eine winzige Rente beziehen.

 

Das sogenannte Alterseinkünftegesetz regelt seit dem 1.1.05 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von

  • Altersvorsorge-Aufwendungen und
  • Altersbezügen

vollkommen neu (Rentenbesteuerung).

2. Steuerpflichtiger Rentenanteil

Mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wurde zudem die Besteuerung von Renten in Deutschland grundlegend geändert. Die Höhe der Besteuerung orientiert sich nicht mehr am Lebensalter des Rentenberechtigten bei Renteneintritt, sondern lediglich am Jahr des Renteneintritts. 2005 lag der steuerpflichtige Rentenanteil bei 50 Prozent, auf die übrigen 50 Prozent mussten keine Steuern gezahlt werden. Seitdem steigt der steuerpflichtige Rentenanteil jährlich in Zwei-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2020. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 beträgt der steuerpflichtige Rentenanteil dann 80 Prozent und nur noch 20 Prozent der Rente sind steuerfrei. Ab dem Jahr 2021 wächst der Besteuerungsanteil in Ein-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2040. Folglich wird ab dem Jahr 2040 die komplette Rente vom Staat besteuert.

3. Grundfreibetrag für Rentner in Deutschland

In Deutschland haben Rentner zudem einen Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Voraussetzung ist allerdings, dass sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dies sind sie, wenn sie trotz des Wegzugs einen Wohnsitz in Deutschland behalten oder sich weiterhin dauerhaft ‒ mehr als sechs Monate im Jahr ‒ in Deutschland aufhalten.

 

Beachten Sie | Bei unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Rentnern muss nur die Differenz, um die die Rente den Grundfreibetrag übersteigt, versteuert werden.

4. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Laut Auskunft des FAs Neubrandenburg können Auslandsrentner die Nachteile der beschränkten Steuerpflicht allerdings vermeiden, indem sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Auf diese Weise kommt ihnen wieder der Grundfreibetrag zugute, sodass sie von ihren Renten insgesamt weniger zu versteuern haben.

 

Dafür muss das Gesamteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Dies gilt auch, wenn ausländische Einkünfte, wie eine zusätzliche Rente im Wohnsitzland oder Kapitaleinkommen, unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.354 EUR liegen.

5. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten

Mit bestimmten Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, Rentner nicht doppelt zu besteuern. Durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf. Allerdings ist die Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.

 

  • Beispiel

Wer in Griechenland, auf Mauritius oder in den USA lebt, muss keine Steuern in Deutschland zahlen.

 

Das FA verzichtet zudem auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland, wenn der Wohnsitz ausschließlich in einem der eben genannten Länder liegt.

 

Darüber hinaus existieren Doppelbesteuerungsabkommen mit zahlreichen weiteren Ländern wie z. B. Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, der Schweiz, Italien und den Niederlanden. Diese sehen allerdings unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Besteuerung vor (z. B. Freistellungsmethode, Anrechnungsmethode, Remittance-Base-Klauseln).

 

  • Freistellungsmethode: Die im Quellenstaat (also Deutschland) bereits besteuerten Einkünfte sind im Wohnsitzstaat steuerfrei.
  • Anrechnungsmethode: Die im Quellenstaat gezahlten Steuern werden bei der Steuerberechnung im Wohnsitzstaat angerechnet.
  • Remittance-Base-Klauseln: Zudem können Doppelbesteuerungsabkommen sogenannte Remittance-Base-Klauseln enthalten.
  •  
  • Remittance-Base-Klauseln haben zum Inhalt, dass eine Besteuerung sich nach den Steuergesetzen desjenigen Landes richtet, auf dessen Konto die Rente tatsächlich überwiesen worden ist. Das bedeutet, dass bei Vorliegen eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens und einer solchen darin enthaltenen Klausel sowie einer Überweisung der Rente auf ein deutsches Konto die Steuerpflicht nach deutschem Recht zugrunde gelegt wird.
  •  
  • In dem Fall, dass die Rente auf ein ausländisches Konto überwiesen wird, wird nach ausländischem Recht besteuert. Die Entscheidung in welchem Land die Rente besteuert wird, wird vom FA allerdings erst nach Einreichung der Steuererklärung im Rahmen der Veranlagung abschließend geklärt.

 

Sofern nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat des Rentners das Besteuerungsrecht für die Altersrenten aus Deutschland auch dem deutschen Fiskus zugewiesen ist, wird seit dem 1.1.09 das FA Neubrandenburg tätig. Es hat bundesweit die Besteuerung von Auslandsrenten übernommen. Diese Zuständigkeit ist zunächst bis zum Veranlagungsjahr 2013 befristet. Bezüglich der aktuellen Zuständigkeit war trotz intensiver Recherche nichts zu erfahren. Das FA Neubrandenburg erteilt auf Nachfrage sicherlich Auskunft, ob es auch für weitergehende Steuerjahre zuständig ist.

 

Rentner im Ausland, die neben der Altersrente noch weitere inländische Einkünfte beziehen, wie zum Beispiel aus der Vermietung von Grundbesitz in Deutschland, sind von der zentralen Finanzamtszuständigkeit nicht betroffen. Ausnahme: Es handelt sich lediglich um Einkünfte die der Einkommensteuer mit abgeltender Wirkung unterliegen. Soweit Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen Ihrer Rente veranlagt werden, müssen Sie daher Ihre Einkommensteuererklärung beim FA Neubrandenburg einreichen.

 

Rentenempfänger bleiben weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn sie jetzt ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland unterhalten. Entscheidend sind die Bestimmungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wenn darin mit dem betreffenden Ausland geregelt ist, das Deutschland das Besteuerungsrecht für aus Deutschland gezahlte Renten auch in Deutschland ausüben kann.

 

  • Beispiel

Nach den DBA mit Spanien, Portugal, USA oder der Schweiz brauchen Auslandsrentner aus diesen Ländern ihre aus Deutschland gezahlten Renten nicht der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen.

 

6. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Viele im Ausland lebende Rentner stellen sich daher besser, wenn sie auf ihre beschränkte Steuerpflicht „verzichten“. So können betroffene Rentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Die gesetzliche Grundlage findet sich hierzu im § 1 Abs. 3 EStG. Danach werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn

  • das gesamte Einkommen dieser Person im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Besteuerung unterliegt oder aber,

 

  • die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen ‒ z. B. ausländische Rente oder Vermietungseinkünfte im Ausland ‒ geringer als der für das Veranlagungsjahr geltende Grundfreibetrag sind.

 

Der Grundfreibetrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.

 

Wohnt der Rentner hingegen in Frankreich oder Kanada erfolgt keine Kürzung. Davon unabhängig ist der Grundfreibetrag allerdings um im Ausland erzielte Einkünfte zu reduzieren. Für den Nachweis der Höhe der ausländischen Einkünfte müssen die Auslandsrentner sich die dortigen Einkünfte von den Finanzbehörden bestätigen lassen.

 

Beachten Sie | Ein wichtiger Vorteil bleibt aber erhalten. Es kann sein, dass von dem Grundfreibetrag wegen der Kürzung nicht mehr viel übrig bleibt. Erhalten bleibt aber beim Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht die Möglichkeit des steuermindernden Abzugs von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

7. Fragen zur Steuererklärung für die Renteneinkünfte

Viele Rentner im Ausland sind verwirrt und teilweise verängstigt, wenn sie plötzlich vom deutschen FA aufgefordert werden, eine Steuererklärung wegen ihrer Rentenzahlungen einzureichen.

 

Die deutsche Finanzverwaltung ‒ genauer ‒ das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat daher wichtige Fragen, Antworten und weitere Hinweise für die Rentner im Ausland auf eine Website gestellt www.FA-rente-im-ausland.de/de. Diese fasst alle wichtigen Informationen zur Rentenbesteuerung im Ausland zusammen.

 

Um den Rentnern die Option zur Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht zu erleichtern, schickt das FA zusammen mit der Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung gleich ein Formular mit. Dort können Rentner ankreuzen, ob sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht werden in einem beiliegenden Informationsblatt erläutert. Der Besuch der Website ist daher dem Empfänger von deutschen Renten im Ausland sehr zu empfehlen. Z. B. werden diese häufig gestellten Fragen beantwortet:

 

Übersicht / Häufige Fragen zur Besteuerung von Renten im Ausland

  • Warum wird die Steuer nicht bei Auszahlung der Rente einbehalten?
  • Welche Unterlagen muss ich der Steuererklärung beifügen?
  • Was muss ich bei der Zahlung meiner Steuern aus dem Ausland beachten?
  • Was passiert, wenn ich trotz Verpflichtung keine Steuererklärung einreiche?
  • Was passiert, wenn ich die in Deutschland festgesetzten Steuern nicht bezahle?
  • Gibt es Besonderheiten im Verfahren, weil ich im Ausland wohne?
  • Ist es für die Besteuerung entscheidend, wohin meine Rente überwiesen wird?
  • Ich erkläre meine Einkünfte bereits in meinem Wohnsitzstaat. Muss ich trotzdem in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?
  • Erhalten die ausländischen Behörden eine Mitteilung über meine Rente?
  • Kann ich die Vordrucke auch in anderen Sprachen bekommen?
  • Wo finde ich die Vordrucke?
  • Ich habe ein deutschsprachiges Schreiben vom FA Neubrandenburg mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten, was steht in diesem Schreiben?
 

Auf der Website des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern finden Sie alle entsprechenden Vordrucke und Steuerformulare zum Download. Darunter auch ein Formular für den Verzicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Sie können wirklich auch auf die Einreichung einer Steuererklärung verzichten. In diesem Fall wird das FA die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig festsetzen. Ihren Verzicht können Sie dem FA auf einem Steuerformular erklären. Anschließend wird Ihnen der Steuerbescheid übersandt, der unter anderem Angaben zur Höhe der festgesetzten Steuer und die Zahlungsfrist enthält.

 

FAZIT | Viele Auslandsrentner haben bisher nicht gewusst, dass ggf. noch eine Nachzahlung von Einkommensteuer wegen ihrer Altersrente aus Deutschland drohen kann. Wie das FA handeln wird, wenn die Rentner nicht auf die Aufforderung des FAs reagieren, ist ungewiss. Grundsätzlich gilt: Wer der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommt, kann vom FA mit einem Zwangsgeld bestraft werden.

 

Ferner ist das FA gemäß § 162 AO berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Darüber hinaus kann auch ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht (vgl. § 152 AO) wird. Ob es dann zu einer Pfändung der Rente kommt, ist jeweils eine Einzelfallentscheidung.

 

 

Weiterführende Hinweise

  • Die besten Steuervermeidungs-Empfehlungen für Rentner, SR 17, 89
  • Vermögensübertragung gegen Versorgung: unterschätztes Steuersparmodell, SR 17, 176
Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 193 | ID 44957978