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· Nachricht · Freiheitsentziehende Maßnahmen

Länger als 30 Minuten fixieren? Dann muss Richter zustimmen

| Viele ältere Patienten werden in psychiatrischen Einrichtungen fixiert. Das BVerfG hat jetzt die Rechte Betroffener gestärkt und stuft Fixierungen nach Dauer ein: unterhalb einer halben Stunde und darüber. Die kurzzeitige Fixierung bedarf keiner richterlichen Anordnung, eine längere hingegen schon (24.7.18, BvR 502/16; 309/15, Abruf-Nr. 204603 ). Das BVerfG entschied auch, wie Fixierungen zu dokumentieren und ärztlich zu begleiten sind. |

 

Sowohl bei einer 5-Punkt- (Arme, Beine, Bauch) als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung (zusätzlich Brust und Stirn) von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine Freiheitsentziehung i. S. des Art. 104 Abs. 2 GG. Diese ist nicht von einer zuvor richterlich angeordneten Unterbringung gedeckt, so das Gericht. Auch kurzzeitige Fixierungen sind stets das letzte Mittel, sind ärztlich zu überwachen und durch Personal eins zu eins zu betreuen. Fixierungen seien genau zu dokumentieren und die Betroffenen zu informieren, dass sie die Maßnahmen später rechtlich prüfen lassen können.

 

Die Bundesländer müssen ihre Gesetze nun nach diesen Vorgaben anpassen, wobei in Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen schon jetzt ein Richter hinzugezogen werden muss. Bei den Amtsgerichten ist insoweit ein Bereitschaftsdienst einzurichten.

 

 

Weiterführende Hinweise

  • BVerfG 2 24.7.18, BvR 502/16; 309/15 (Entscheidung im Volltext: www.iww.de/s1861
  • Werdenfelser Weg: Überflüssige freiheitsentziehende Maßnahmen vermeiden, SR 18, 15
  • DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde): Unterbringung in der Psychiatrie - Bundesländer im Vergleich (www.iww.de/s1862)
Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 165 | ID 45418233