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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    Besteuerungsrecht bei Drittstaateneinkünften

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Das FG Münster hat entschieden, dass für das Besteuerungsrecht bei sogenannten Drittstaateneinkünften die DBA-Regelungen mit dem Quellenstaat (Drittstaat) berücksichtigt werden müssen. Sofern Deutschland hiernach kein Besteuerungsrecht für die betroffenen Einkünfte hat und der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht an einen anderen Staat weiterreicht, findet die Rückfallklausel (§ 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG) keine Anwendung, wenn die Einkünfte im Quellenstaat an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (FG Münster 1.7.18, 1 K 42/18 E).

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute hatten in den Streitjahren überwiegend ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Der Ehemann arbeitete in der Schweiz und bezog in Frankreich eine Zweitwohnung, von der er täglich seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsuchte. Zwischen allen drei Staaten (Deutschland-Schweiz, Deutschland-Frankreich und Schweiz-Frankreich) bestehen DBA. Der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallende Arbeitslohn des Ehemannes wurde in Frankreich besteuert. Die Schweiz besteuerte den Arbeitslohn aufgrund der Grenzgänger-Regelung im DBA Schweiz-Frankreich nicht. In der (deutschen) Einkommensteuererklärung für die Streitjahre behandelten die Eheleute den bezogenen Arbeitslohn als in Deutschland steuerfrei. Dem widersprach das FA und bezog den Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerfestsetzung mit ein. Der Klage der Eheleute hiergegen gab das FG Münster nunmehr statt (FG Münster 1.7.18, 1 K 42/18 E).

     

    Anmerkungen

    Das Urteil betrifft die Besteuerung von Einkünften, die nicht aus Deutschland oder einem anderen Wohnsitzstaat (hier Frankreich), sondern aus einem anderen Quellenstaat (Drittstaat, hier Schweiz) stammen. Finden in solchen Dreiecksfällen DBA Anwendung, kann dies zu Einschränkungen bei der Anwendung der innerstaatlichen Rückfallklausel nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG führen. Das FG Münster verneint im Streitfall die Anwendung. Der deutsche Fiskus hat folglich den in der Schweiz bezogenen Arbeitslohn von der Einkommensteuer freizustellen. Dies begründet das FG wie folgt: