· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Mehrfachansässigkeit natürlicher Personen
von VRiFG a.D. RA a.D. StB Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
| Im Zuge der Globalisierung sowie der internationalen Vernetzung von Unternehmen, dem Aufbau von internationalen Tochtergesellschaften sowie der Entsendung von Mitarbeitern weltweit kommt einem steuerrechtlichen Problem immer häufiger Relevanz zu, welches häufig unterschätzt wird: die Mehrfachansässigkeit/Doppelansässigkeit. Der nachfolgende Praxisfall hierzu verzichtet auf einen konkreten Zielstaat und stellt die Rechtslage nach dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) dar. |
1. Der Praxisfall
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Die Familie A besteht aus Ehemann EM und Ehefrau EF sowie zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern und lebte bis zum 30.6.18 in Frankfurt. Alle besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 1.7.18 zog EF mit den minderjährigen Kindern in ein ebenfalls den Ehegatten gemeinsam gehörendes Haus nach X-Stadt (DBA-Ausland). EF ist nicht berufstätig. EM ist nichtselbstständig tätig als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Frankfurt und hält im Privatvermögen Anteile an der GmbH von 42 %. Nach dem Wegzug von EF und den beiden Kindern arbeitet er im Jahr 2018 weiterhin in Deutschland als Gesellschafter-Geschäftsführer und wohnt weiterhin in dem den Eheleuten gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus in Deutschland. Seine Familie im DBA-Ausland besucht er an allen Wochenenden, allen Feiertagen und im Urlaub und verbringt dort seine gesamte Zeit. EM hat darüber hinaus zwei erwachsene Kinder aus erster Ehe, die in Deutschland leben. Auch seine Eltern und Freunde leben in Deutschland. Des Weiteren ist er Mitglied eines deutschen Unternehmerverbandes.
EM möchte zukünftig in das DBA-Ausland zu seiner Familie ziehen. Er will die Geschäftsführerposition zum 30.6.19 aufgeben und seinen Wohnsitz in vollem Umfang in das DBA-Ausland verlegen. Zudem plant er, vor dem Wegzug die Anteile an der GmbH zu veräußern. In das Einfamilienhaus in Deutschland soll sein erwachsener Sohn mit seiner Familie gegen eine angemessene ortsübliche Miete ziehen. |
2. Steuerpflicht und Ansässigkeit
Es stellt sich die Frage, in welchem Staat EM im Jahre 2018 nach dem Wegzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder unbeschränkt steuerpflichtig ist, und wie eine Mehrfachansässigkeit ggf. im Rahmen eines DBA gelöst werden kann. Denn die Anwendung eines DBA setzt voraus, dass die betreffende natürliche Person zweifelsfrei einem der beiden Vertragsstaaten zugeordnet werden kann.
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